Betreuungsrecht – Vorrangige sozialrechtliche Hilfemöglichkeiten
Die Betreuungsrechtsreform sollte einen Paradigmenwechsel darstellen. Der Vorrang der Unterstützung im Rahmen der Leistungsverwaltung vor einer staatlich verordneten Bestellung eines rechtlichen Betreuers wurde klarstellend in das Gesetz aufgenommen.
Ist eine Sozialleistung vorhanden und hat der kranke Mensch einen bedarfsdeckenden Zugang dazu, darf entweder überhaupt keine rechtliche Betreuung angeordnet werden oder zumindest nicht in diesem Aufgabenbereich.
Welche Sozialleistungen in Betracht kommen ist häufig nicht einfach zu beantworten.
Es gibt ein vermeintliches Nebeneinander verschiedener Leistungen, welches angeblich nur von Spezialisten verstanden wird.
In der Veranstaltung wird eine systematischer, verstehender Überblick über das Leistungsspektrum der Sozialgesetzbücher vermittelt. Diese sind für die Arbeit der Betreuungsbehörde nach § 8 BtOG zur Betreuungsvermeidung sowie nach § 11 BtOG zur Ermittlung im gerichtlichen Verfahren essenziell. Erläutert wird der Allgemeine Teil des SGB (SGB I) sowie die besonderen Leistungstatbestände, aber es werden auch Ausflüge zum PsychKG sowie zu anderen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung begleitet.
Beide Dozenten haben als Experten den Gesetzgeber bei der Betreuungsrechtsreform von der Erstberatung des Gesetzes bis zur Verkündung begleitet. Ihre ständige Spruchtätigkeit befasst sich unter anderem gerade mit den durch die Gesetzesreform veränderten Umständen.
Ist eine Sozialleistung vorhanden und hat der kranke Mensch einen bedarfsdeckenden Zugang dazu, darf entweder überhaupt keine rechtliche Betreuung angeordnet werden oder zumindest nicht in diesem Aufgabenbereich.
Welche Sozialleistungen in Betracht kommen ist häufig nicht einfach zu beantworten.
Es gibt ein vermeintliches Nebeneinander verschiedener Leistungen, welches angeblich nur von Spezialisten verstanden wird.
In der Veranstaltung wird eine systematischer, verstehender Überblick über das Leistungsspektrum der Sozialgesetzbücher vermittelt. Diese sind für die Arbeit der Betreuungsbehörde nach § 8 BtOG zur Betreuungsvermeidung sowie nach § 11 BtOG zur Ermittlung im gerichtlichen Verfahren essenziell. Erläutert wird der Allgemeine Teil des SGB (SGB I) sowie die besonderen Leistungstatbestände, aber es werden auch Ausflüge zum PsychKG sowie zu anderen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung begleitet.
Beide Dozenten haben als Experten den Gesetzgeber bei der Betreuungsrechtsreform von der Erstberatung des Gesetzes bis zur Verkündung begleitet. Ihre ständige Spruchtätigkeit befasst sich unter anderem gerade mit den durch die Gesetzesreform veränderten Umständen.
1. Grundzüge des Betreuungsrechts, insbesondere Betreuungsrechtsreform 2023
2. Überblick über das gesamte Sozialrecht, insbesondere Unterscheidung von Antragsleistungen und Kenntnisleistungen
3. Krankenversicherungsrecht
4. Hilfen für Langzeitarbeitslose
5. Hilfen für Menschen mit Behinderung
6. Hilfen für ältere Menschen
7. Vernetzungen vorhandener Hilfen
2. Überblick über das gesamte Sozialrecht, insbesondere Unterscheidung von Antragsleistungen und Kenntnisleistungen
3. Krankenversicherungsrecht
4. Hilfen für Langzeitarbeitslose
5. Hilfen für Menschen mit Behinderung
6. Hilfen für ältere Menschen
7. Vernetzungen vorhandener Hilfen
Termin
13.05.2025, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Plätze verfügbar
Veranst.-Nr.
III.281
Präsenz-Seminar
StudienInstitut NiederrheiN
Forum Krefeld
Forum Krefeld
Königstraße 170
47798 Krefeld
47798 Krefeld
- Lars Mückner
Richter am Amtsgericht, Familiengericht und Betreuungsgericht, Dozent für Betreuungsrecht - Dr. Carsten Stölting
Richter am Landessozialgericht
Beschäftigte von Betreuungsbehörden, Beratungsstellen, Krankenhaussozialdienst, Sozialdienst von Heimen und Leistungsträger nach den Sozialgesetzgüchern