Gleichstellungsarbeit gemeinsam gestalten
Gleichstellungsbeauftragte, Beschäftigte im Personalamt und Personalräte kennen die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten und entwickeln passgenaue Strategien zur effektiven gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung.
Das Landesgleichstellungsgesetz NRW räumt der Gleichstellungsbeauftragten weitgehende Mitwirkungs- und Unterstützungsmöglichkeiten in allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Verwaltung ein. Zuständigkeitsfragen z. B. bezüglich des Gleichstellungsplans, Rechtzeitigkeit der Beteiligung, Akteneinsichtsrecht, Stellungnahmen und Widerspruch, Teilnahme an Sitzungen und Arbeitskreisen führen häufig zu Konflikten, da die Ausführung unterschiedlich ausgelegt wird.
Paragraf 18 (6) LGG eröffnet die Möglichkeit, zu all diesen Fragestellungen Vereinbarungen zwischen der Verwaltung und der Gleichstellungsbeauftragten zu treffen.
Im zweiten Schritt wird interaktiv erörtert, wie die Zusammenarbeit zwischen Personalverwaltung, anderen Dienststellen und der Gleichstellungsbeauftragten festgelegt werden kann, um zu einer zielführenden und pragmatischen Zusammenarbeit zu kommen bzw. diese noch effektiver als bisher zu gestalten.
Das Landesgleichstellungsgesetz NRW räumt der Gleichstellungsbeauftragten weitgehende Mitwirkungs- und Unterstützungsmöglichkeiten in allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Verwaltung ein. Zuständigkeitsfragen z. B. bezüglich des Gleichstellungsplans, Rechtzeitigkeit der Beteiligung, Akteneinsichtsrecht, Stellungnahmen und Widerspruch, Teilnahme an Sitzungen und Arbeitskreisen führen häufig zu Konflikten, da die Ausführung unterschiedlich ausgelegt wird.
Paragraf 18 (6) LGG eröffnet die Möglichkeit, zu all diesen Fragestellungen Vereinbarungen zwischen der Verwaltung und der Gleichstellungsbeauftragten zu treffen.
Im zweiten Schritt wird interaktiv erörtert, wie die Zusammenarbeit zwischen Personalverwaltung, anderen Dienststellen und der Gleichstellungsbeauftragten festgelegt werden kann, um zu einer zielführenden und pragmatischen Zusammenarbeit zu kommen bzw. diese noch effektiver als bisher zu gestalten.
1. Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten
2. Teilnahmerechte
3. Fachliche Weisungsfreiheit
4. Fristen
5. Beteiligungs- und Widerspruchsverfahren
6. Klagerecht
7. Gleichstellungsfragen im LPVG
2. Teilnahmerechte
3. Fachliche Weisungsfreiheit
4. Fristen
5. Beteiligungs- und Widerspruchsverfahren
6. Klagerecht
7. Gleichstellungsfragen im LPVG
Termin
22.09.2025, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Plätze verfügbar
Veranst.-Nr.
III.631
Präsenz-Seminar
StudienInstitut NiederrheiN
Forum Krefeld
Forum Krefeld
Königstraße 170
47798 Krefeld
47798 Krefeld
- Katrin Brüninghold
Gleichstellungsbeauftragte - Christel Steylaers
Kommunale Gleichstellungsbeauftragte
Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen, Beschäftigte des Personalamts, Personalräte
Idealerweise sind sowohl Gleichstellungsbeauftragte als auch Personalverantwortliche der selben Verwaltung vertreten, dies ist jedoch keine Teilnahmebedingung.
Idealerweise sind sowohl Gleichstellungsbeauftragte als auch Personalverantwortliche der selben Verwaltung vertreten, dies ist jedoch keine Teilnahmebedingung.