Infektionsschutzgesetz
Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Das Infektionsschutzgesetz schreibt zunächst allgemeine Regeln vor zum Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 1 IfSG) und der Zusammenarbeit von Behörden, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern und wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 2 IfSG), ferner Begriffsbestimmungen (§ 2 IfSG) und den Grundsatz „Prävention durch Aufklärung“ (§ 3 IfSG).
Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Übertragbare Krankheiten sind durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheiten (§ 2 Nr. 3 IfSG). Infektion bedeutet die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus (§ 2 Nr. 2 IfSG).
Wichtig für die behördliche Arbeit ist die Erkennung, welche ordnungsbehördlichen Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt sind.
Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Übertragbare Krankheiten sind durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheiten (§ 2 Nr. 3 IfSG). Infektion bedeutet die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus (§ 2 Nr. 2 IfSG).
Wichtig für die behördliche Arbeit ist die Erkennung, welche ordnungsbehördlichen Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt sind.
1. Grundlagen des Infektionsschutzrechts
2. Meldungswege bei ansteckbaren Krankheiten
3. Bußgeld oder Zwangsgeld bei beispielsweise Masernimpfpflicht
4. Möglichkeiten der Behörde
5. Gesetzlich angeordnete Schutzmaßnahmen
6. Die Dauerordnungswidrigkeit
2. Meldungswege bei ansteckbaren Krankheiten
3. Bußgeld oder Zwangsgeld bei beispielsweise Masernimpfpflicht
4. Möglichkeiten der Behörde
5. Gesetzlich angeordnete Schutzmaßnahmen
6. Die Dauerordnungswidrigkeit
Termin
24.09.2024, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Die Fortbildung hat bereits begonnen.
Veranst.-Nr.
III.497
Präsenz-Seminar
StudienInstitut NiederrheiN
Forum Krefeld
Forum Krefeld
Königstraße 170
47798 Krefeld
47798 Krefeld
- Marc Oppermann
Jurist und Dozent
Beschäftigte der Kommunalverwaltungen, die mit dem Schutz vor übertragbaren Krankheiten zu tun haben
170,00 € pro Person
Die Fortbildung hat bereits begonnen.