Rechtliche Grundlagen, medizinische und praktische Fragen der sofortigen Unterbringung nach dem PsychKG NRW
Samstagnacht, eine junge Mutter rennt - auf dem Arm ein Baby - schreiend auf die Straße und droht damit, sich und den Säugling umzubringen; Montagmorgen, ein 50jähriger Familienvater erscheint mit einem Beil bewaffnet im Lehrerzimmer einer Grundschule und verlangt die Herausgabe seines bei der geschiedenen Mutter lebenden Sohnes.
Solche Fälle kommen immer häufiger vor. Die für den ersten Moment der Gefahrenabwehr gerufene Polizei entscheidet oftmals, die Ordnungsbehörde zwecks "Prüfung PsychKG" hinzuzuziehen. Ordnet die Behörde unverzüglich und ohne gerichtliche Entscheidung freiheitsentziehende Maßnahmen an, so werden elementare und grundgesetzlich verbriefte Grundrechte eines Menschen beschnitten. Damit Behördenmitarbeitende rechtssicher, verantwortungsvoll und schnell tätig werden können, ist die Kenntnis des PsychKG NRW unerlässlich.
Solche Fälle kommen immer häufiger vor. Die für den ersten Moment der Gefahrenabwehr gerufene Polizei entscheidet oftmals, die Ordnungsbehörde zwecks "Prüfung PsychKG" hinzuzuziehen. Ordnet die Behörde unverzüglich und ohne gerichtliche Entscheidung freiheitsentziehende Maßnahmen an, so werden elementare und grundgesetzlich verbriefte Grundrechte eines Menschen beschnitten. Damit Behördenmitarbeitende rechtssicher, verantwortungsvoll und schnell tätig werden können, ist die Kenntnis des PsychKG NRW unerlässlich.
1. Typische Fallkonstellationen bei der Anwendung des PsychKG
2. Eigengefährdung, Fremdgefährdung
3. Notwendigkeit der s o f o r t i g e n Unterbringung
4. Auf was ist an der Einsatzstelle zu achten?
5. Bedeutung "gegen den Willen" des Patienten
6. Inhalt der schriftlichen Begründung zur Zwangseinweisung
7. Fachliche Qualifikation des Arztes, der das Gutachten ausstellt: Allgemeinmediziner, Psychiater
8. Inhalte des ärztlichen Zeugnisses
9. Typische Krankheitsbilder
10. Materielle Unterbringungsvoraussetzungen
11. Besonderheiten bei bestehenden Betreuungsverhältnissen nach § 1906 BGB
12. Kurze Abgrenzung zur Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, 81, 126a StPO,
Besonderheiten und Schwierigkeiten bei der Unterbringung Minderjähriger (§ 1631 b BGB)
13. Zuständigkeiten Polizei/Ordnungsbehörde
14. Mögliche Probleme der Zusammenarbeit und Lösungsmöglichkeiten
15. Kurze Abgrenzung zur Ingewahrsamnahme nach § 35 PolG NRW
16. Organisatorische Fragen: Wie wird die Rufbereitschaft vor Ort organisiert? Ordnungsbehörde, Arzt, Gericht?
Die komplexe Thematik wird betrachtet aus Sicht
- der einweisenden Ordnungsbehörde: Wann muss ein Patient eingewiesen, wann darf er nicht eingewiesen werden? Erörterung der verschiedenen Problematiken, die im praktischen Einsatz vor Ort auftreten (können): Wer ist vor Ort verantwortlich? Abgrenzung zur Zuständigkeit anderer Stellen, Zusammenarbeit mit der Polizei, mit dem Arzt und dem Rettungsdienst, etc.
- des begutachtenden Arztes: Welches Verhalten ist normal, was ist nicht (mehr) normal? Typische psychische Erkrankungen (Psychosen, Neurosen, Depressionen, Manie, Demenz, Suchterkrankung, Suizidalität, präsuizidales Syndrom)
- des Gerichts: Darstellung des rechtlichen Verfahrens einschließlich Rechtsmittel, Ablauf bei Gericht und in der Klinik; Rechte des Patienten in der Klinik, Rechte der Klinik im Rahmen der Behandlung (Fixierung, Zwangsmedikation)
2. Eigengefährdung, Fremdgefährdung
3. Notwendigkeit der s o f o r t i g e n Unterbringung
4. Auf was ist an der Einsatzstelle zu achten?
5. Bedeutung "gegen den Willen" des Patienten
6. Inhalt der schriftlichen Begründung zur Zwangseinweisung
7. Fachliche Qualifikation des Arztes, der das Gutachten ausstellt: Allgemeinmediziner, Psychiater
8. Inhalte des ärztlichen Zeugnisses
9. Typische Krankheitsbilder
10. Materielle Unterbringungsvoraussetzungen
11. Besonderheiten bei bestehenden Betreuungsverhältnissen nach § 1906 BGB
12. Kurze Abgrenzung zur Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, 81, 126a StPO,
Besonderheiten und Schwierigkeiten bei der Unterbringung Minderjähriger (§ 1631 b BGB)
13. Zuständigkeiten Polizei/Ordnungsbehörde
14. Mögliche Probleme der Zusammenarbeit und Lösungsmöglichkeiten
15. Kurze Abgrenzung zur Ingewahrsamnahme nach § 35 PolG NRW
16. Organisatorische Fragen: Wie wird die Rufbereitschaft vor Ort organisiert? Ordnungsbehörde, Arzt, Gericht?
Die komplexe Thematik wird betrachtet aus Sicht
- der einweisenden Ordnungsbehörde: Wann muss ein Patient eingewiesen, wann darf er nicht eingewiesen werden? Erörterung der verschiedenen Problematiken, die im praktischen Einsatz vor Ort auftreten (können): Wer ist vor Ort verantwortlich? Abgrenzung zur Zuständigkeit anderer Stellen, Zusammenarbeit mit der Polizei, mit dem Arzt und dem Rettungsdienst, etc.
- des begutachtenden Arztes: Welches Verhalten ist normal, was ist nicht (mehr) normal? Typische psychische Erkrankungen (Psychosen, Neurosen, Depressionen, Manie, Demenz, Suchterkrankung, Suizidalität, präsuizidales Syndrom)
- des Gerichts: Darstellung des rechtlichen Verfahrens einschließlich Rechtsmittel, Ablauf bei Gericht und in der Klinik; Rechte des Patienten in der Klinik, Rechte der Klinik im Rahmen der Behandlung (Fixierung, Zwangsmedikation)
Termin
02.10.2024, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Die Fortbildung hat bereits begonnen.
Veranst.-Nr.
III.509-2
Präsenz-Seminar
StudienInstitut NiederrheiN
Forum Krefeld
Forum Krefeld
Königstraße 170
47798 Krefeld
47798 Krefeld
- Dr. jur. Matthias Breidenstein
Oberlandesgericht Düsseldorf - Tobias Fuß
Prüfer und Berater - Dr. med. Günther Klaus Gollan
Facharzt für Allgemeinmedizin und Gutachter in zahlreichen PsychKG-Verfahren
Beschäftigte der Ordnungsbehörde (ggf. der Berufsfeuerwehr), die Zwangseinweisungen durchführen
210,00 € pro Person
Die Fortbildung hat bereits begonnen.