Vorrangige Leistungen nach § 12 a SGB II – Ein elementarer Baustein in der Praxis der Leistungsgewährung
Der Begriff der Vorrangigen Leistung dürfte in der Praxis jedem bereits einmal begegnet sein. Doch was bedeutet Vorrangigkeit eigentlich? Und welche Leistung ist damit gemeint?
Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind demnach verpflichtet, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen. Doch dies ist im behördlichen Alltag oftmals nicht so einfach wie es sich anzuhören vermag. Eine vorrangige Leistung muss durch den Beschäftigten erst einmal überhaupt erkannt werden.
Welche Leistungen kommen hier in Betracht? Wie ist das weitere Vorgehen? Muss ich ein einheitliches Verfahren beachten, um selbst als Leistungsträger vorrangige Leistungen des Kunden geltend zu machen?
Diese und weitere Fragen gilt es im Seminar zu klären, sowie einen Überblick über die vorrangigen Leistungsarten zu verschaffen und wie diese realisiert werden können. Denn nicht zuletzt durch die Änderungen des Starke-Familien-Gesetzes hinsichtlich des Kinderzuschlages, in Verbindung mit den verbesserten Möglichkeiten von Wohngeld, ergibt sich eine gute Möglichkeit, eine Vielzahl von Leistungsberechtigten in ein vorrangiges System zu verschieben. Aber auch ergänzende Leistungen sind möglich.
Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind demnach verpflichtet, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen. Doch dies ist im behördlichen Alltag oftmals nicht so einfach wie es sich anzuhören vermag. Eine vorrangige Leistung muss durch den Beschäftigten erst einmal überhaupt erkannt werden.
Welche Leistungen kommen hier in Betracht? Wie ist das weitere Vorgehen? Muss ich ein einheitliches Verfahren beachten, um selbst als Leistungsträger vorrangige Leistungen des Kunden geltend zu machen?
Diese und weitere Fragen gilt es im Seminar zu klären, sowie einen Überblick über die vorrangigen Leistungsarten zu verschaffen und wie diese realisiert werden können. Denn nicht zuletzt durch die Änderungen des Starke-Familien-Gesetzes hinsichtlich des Kinderzuschlages, in Verbindung mit den verbesserten Möglichkeiten von Wohngeld, ergibt sich eine gute Möglichkeit, eine Vielzahl von Leistungsberechtigten in ein vorrangiges System zu verschieben. Aber auch ergänzende Leistungen sind möglich.
1. Bedeutung vorrangiger Leistungen für die Praxis
2. Überblick über vorrangige Leistungssysteme und deren Zugangsvoraussetzungen
3. Überleitung von Fällen an vorrangige Leistungsträger
4. Mitwirkungspflichten der Beteiligten
5. Folgen fehlender Mitwirkung
6. Möglichkeiten des Leistungsträgers im Falle mangelnder Mitwirkung
7. Anmeldung und Erfüllung von Erstattungsforderungen
2. Überblick über vorrangige Leistungssysteme und deren Zugangsvoraussetzungen
3. Überleitung von Fällen an vorrangige Leistungsträger
4. Mitwirkungspflichten der Beteiligten
5. Folgen fehlender Mitwirkung
6. Möglichkeiten des Leistungsträgers im Falle mangelnder Mitwirkung
7. Anmeldung und Erfüllung von Erstattungsforderungen
Termin
03.09.2025, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Plätze verfügbar
Veranst.-Nr.
III.347
Präsenz-Seminar
StudienInstitut NiederrheiN
Forum Krefeld
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Königstraße 170
47798 Krefeld
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- Florian Zang
Berater und Dozent für Sozial- und Ausländerrecht, Zertifizierter Trainer (TU Berlin)
Beschäftigte der Jobcenter und betroffener Beratungsstellen