Zusatzurlaub, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung ist spezialgesetzlich geregelt. Das Seminar zeigt den Anwendungsvorrang des § 208 SGB IX auf und stellt gleichzeitig verschiedene Fallkonstellationen aus der täglichen Praxis dar.
§ 28 TVöD/TV-L enthält keine hinreichenden Bestimmungen über die Voraussetzungen, den Beginn und das Ende sowie die Dauer des Sonderurlaubs. Hierzu bedarf es konkreter Informationen.
§ 29 TVöD/TV-L bereitet in der Praxis Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Erkrankung von Angehörigen bzw. der bezahlten Freistellung zwecks Arztbesuch. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe bedürfen der Auslegung.
§ 28 TVöD/TV-L enthält keine hinreichenden Bestimmungen über die Voraussetzungen, den Beginn und das Ende sowie die Dauer des Sonderurlaubs. Hierzu bedarf es konkreter Informationen.
§ 29 TVöD/TV-L bereitet in der Praxis Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Erkrankung von Angehörigen bzw. der bezahlten Freistellung zwecks Arztbesuch. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe bedürfen der Auslegung.
1. Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung (Voraussetzungen, Wechsel der Tagewoche, Einstellung und Ausscheiden schwerbehinderter Mitarbeiter, Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft im laufenden Arbeitsverhältnis)
2. Sonderurlaub (Anspruchsvoraussetzungen, Dauer, vorzeitige Beendigung, Verlängerung, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis)
3. Erläuterung sämtlicher Befreiungstatbestände des § 29 TVöD/TV-L
2. Sonderurlaub (Anspruchsvoraussetzungen, Dauer, vorzeitige Beendigung, Verlängerung, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis)
3. Erläuterung sämtlicher Befreiungstatbestände des § 29 TVöD/TV-L
Termin
09.09.2025, 09:00 Uhr – 16:00 Uhr
Verfügbarkeit
Plätze verfügbar
Veranst.-Nr.
III.614
Präsenz-Seminar
StudienInstitut NiederrheiN
Forum Krefeld
Forum Krefeld
Königstraße 170
47798 Krefeld
47798 Krefeld
- Markus Bergauer
Dipl. Wirtschaftsjurist
Führungskräfte, Beschäftigte der Personalverwaltung, Personalratsmitglieder
Bitte bringen Sie zur Veranstaltung mit: TVöD bzw. TV-L, § 208 SGB IX